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:: AGB

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen von Blattgold Rupprecht erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte. Abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Kollision von Bedingungen, entgegenstehende oder von unserer AGB abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt. Sie erhalten nur insoweit Gültigkeit, wenn sie durch unsere Firma schriftlich bestätigt werden. Mitarbeiter unseres Unternehmens sind zur mündlichen Anerkennung abweichender Geschäftsbeziehungen nicht befugt.

2. Vertragsgegenstand

Die vertragliche Leistung der Blattgold Rupprecht umfaßt die Lieferung der bestellten Ware ab Lager.

3. Angebot und Vertragsbindung:

Angebote von Blattgold Rupprecht sind grundsätzlich freibleibend in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist, d. h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung aufzugeben. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Insbesondere beim Rohgoldinhalt von Blattgold gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Eine Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Bonitätsprüfung des Bestellers.

4. Lieferung/Versand

Die Lieferzeit- und Leistungsangaben erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der Liefertage. Blattgold Rupprecht ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbstständige Lieferung. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen entbindet den Käufer nicht von seiner Abnahmepflicht. Daraus gestellte Schadensersatzforderungen des Käufers sind ausgeschlossen.

4.1 Lieferungsverzug

Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z. B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden, sind von uns nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Blattgold Rupprecht in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Lieferung verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Besteller der Blattgold Rupprecht die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben übergeben hat. Bei Lieferverzögerungen, welche Blattgold Rupprecht nicht zu vertreten hat, sind wir berechtigt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.2 Versand

Die Gefahr geht mit der Versendung der Ware ab Lager auf den Käufer über. Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, mit German Parcel. Lieferungen in das europäische Ausland erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse. Der Versand erfolgt - sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist - auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager verlässt. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Käufer hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu rügen und anschließend dem Verkäufer mitzuteilen, um Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen zu können.

5. Preise

Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder des Versandes der Ware. Alle Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten.

6. Zahlung

Inlandslieferungen erfolgen, soweit nichts anders vereinbart wurde, auf Rechnung. Alle Rechnungen der Blattgold Rupprecht sind zum ausgewiesenen Zahlungsziel fällig. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Blattgold Rupprecht über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nicht angenommen. Blattgold Rupprecht ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Rechnungen von Blattgold Rupprecht gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

6.1 Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesamten Forderungen der Blattgold Rupprecht fällig. Die Firma Blattgold Rupprecht ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Zinssatz für Überziehungen geschäftlicher Girokonten, mindestens jedoch 10% pro Jahr zu berechnen.

7. Annahmeverzug

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Blattgold Rupprecht berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 15% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Blattgold Rupprecht bleibt insbesondere bei Sonderanfertigungen das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schaden zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, daß Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Blattgold Rupprecht berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Blattgold Rupprecht für die entstandenen Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal DM 50,00 zu bezahlen. Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten, behalten wir uns das Recht vor, diese geltend zu machen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von Blattgold Rupprecht anerkannt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

8. Gewährleistung/Garantie

Der Käufer hat ein halbes Jahr Garantie auf alle Lieferungen der Blattgold Rupprecht. Es wird gewährleistet, daß die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Leistet ein Fremdhersteller Garantie, so treten wir sämtliche sich hieraus ergebenen Garantieansprüche an den Besteller ab. Der Besteller ist verpflichtet, diese Ansprüche zunächst gegen den Hersteller, notfalls im Klageweg, geltend zu machen. Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungsanweisungen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Waren in ungeeigneter Umgebung oder nicht fachgerechter Ver- und Bearbeitung . Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Feuchtigkeit aller Art zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ferner nicht für mutwillige Beschädigung der Ware und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Ist die gelieferte Ware fehlerhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behält sich die Firma Blattgold Rupprecht das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware vor. Gelingt uns eine Nachbesserung nicht, kann der Kunde unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn Blattgold Rupprecht zweimal versucht hat, dem Kunden ein einwandfreies Produkt zu liefern. Eine von Blattgold Rupprecht bestätigte Kulanz von Warensendungen kann mit einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes belastet werden. Geringfügige Abweichungen vom Kaufgegenstand bezüglich Qualität, Farbe und Form stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und dem Kunden zumutbar sind. Offene oder bei gehöriger Untersuchung nicht erkennbarer Fehler sind innerhalb von 10 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich oder spezifiziert zu rügen . Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

9. Rücktritt von nicht ausgeführten Bestellungen

Blattgold Rupprecht kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren, die Ablehnung des Konkurs mangels Masse oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden.

10. Rücksendungen

Sämtliche Rücksendungen können nur unter Vorlage der Rechnung und der Originalverpackung bearbeitet werden. Unfreie Sendungen werden von Blattgold Rupprecht nicht angenommen. Umtauschware in nicht wiederverkaufsfähigem Zustand wird grundsätzlich nicht angenommen und dem Käufer erneut kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Für die Zusendung von Gegenständen an Blattgold Rupprecht trägt der Kunde die Versandkosten und die Gefahr bis zum Eintreffen in das Lager von Blattgold Rupprecht.

11. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Blattgold Rupprecht. Erfolgt ein Zugriff durch Dritte auf die noch in den Eigentum der Blattgold Rupprecht stehenden Waren, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer dem Dritten sogleich auf das Eigentum von Blattgold Rupprecht hinzuweisen und sie den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Widerherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist Blattgold Rupprecht berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Blattgold Rupprecht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller Blattgold Rupprecht anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritter aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages an Blattgold Rupprecht ab.

12. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen

Blattgold Rupprecht ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden. Wenn Blattgold Rupprecht vom Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde Blattgold Rupprecht für die Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises zu zahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, daß Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schaden, behält sich Blattgold Rupprecht das Recht vor, diesen geltend zu machen.

13. Verwendung von Kundendaten

Blattgold Rupprecht ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen die den Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von Blattgold Rupprecht. Der Erfüllungsort ist demnach Schwabach.

15. Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche ist Gerichtsstand der Sitz Blattgold Rupprecht. Der Gerichtsstand ist ür beide Vertragsparteien Schwabach.

16. Unwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Bei abweichenden Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Schwabach, den 01.01.2001

Die Geschäftsführung

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